Präambel VO (EU) 2011/660

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat hat am 19. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde(1) (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen” ) erlassen.
(2)
Am 22. Dezember 2010 wurde ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „neues Protokoll” ) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde unterstehen.
(3)
Der Rat hat am 9. Juni 2011 den Beschluss 2011/405/EU(2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.
(4)
Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
(5)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der EU im Rahmen des neuen Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist sollte festgelegt werden.
(6)
Da die Geltungsdauer desderzeitigen Protokolls am 31. August 2011 endet, sollte die vorliegende Verordnung am ersten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. September 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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