Artikel 13 VO (EU) 2011/677

Kooperative Entscheidungsfindung

(1) Die Netzfunktionen werden mittels kooperativer Entscheidungsfindung verwaltet.

(2) Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung umfasst

a)
einen Konsultationsprozess gemäß Artikel 14;
b)
detaillierte Arbeitsvereinbarungen und Prozesse für den Betrieb gemäß Artikel 15.

(3) Zur Annahme von Maßnahmen, die mit der Leitung der Netzfunktionen im Zusammenhang stehen, und zur Beobachtung ihrer Leistung richtet der Netzmanager ein Netzmanagementgremium gemäß Artikel 16 ein.

(4) Stellt der Netzmanager Hinderungen seiner Tätigkeiten durch eine oder mehrere Parteien fest, wird die Angelegenheit dem Netzmanagementgremium zur Lösung vorgelegt.

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