Artikel 12 VO (EU) 2011/677

Allgemeine Anforderungen an die Netzfunktionen

Der Netzmanager gewährleistet, dass die in Anhang VI genannten allgemeinen Anforderungen an die Netzfunktionen erfüllt werden. Diese Anforderungen gelten ab dem Tag des Erlasses Benennungsakts, und der Netzmanager hat sie spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Datum einzuhalten.

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