Artikel 11 VO (EU) 2011/677

Zivil-militärische Zusammenarbeit

(1) Der Netzmanager gewährleistet, dass geeignete Vorkehrungen getroffen sind, die eine angemessene Koordinierung mit nationalen militärischen Stellen ermöglichen und unterstützen.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine geeignete militärische Beteiligung an allen Tätigkeiten, die mit den Netzfunktionen zusammenhängen.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine angemessene Vertretung der militärischen Flugsicherungsorganisationen und militärischen Luftraumnutzer bei allen betrieblichen Arbeits- und Konsultationsvorkehrungen, die vom Netzmanager getroffen wurden.

(4) Die Funktion der Auslegung des europäischen Streckennetzes wird unbeschadet der Reservierungen oder Beschränkungen eines Luftraumvolumens für die ausschließliche oder besondere Nutzung durch die Mitgliedstaaten ausgeübt. Der Netzmanager fördert und koordiniert die Verfügbarkeit bedingt nutzbarer Strecken durch diese Gebiete im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20.

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