Artikel 10 VO (EU) 2011/677
Beziehungen zu funktionalen Luftraumblöcken
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen dem funktionalen Luftraumblock und dem Netzmanager, z. B. auf Ebene der strategischen Planung und dem täglichen taktischen Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement.
(2) Um die betriebliche Interkonnektivität zwischen funktionalen Luftraumblöcken zu erleichtern, richtet der Netzmanager in enger Zusammenarbeit mit allen funktionalen Luftraumblöcken harmonisierte Verfahren und Schnittstellen ein, einschließlich Änderungen in Aspekten, die mit Tätigkeiten des Netzmanagers zusammenhängen.
(3) Die Mitgliedstaaten, die bei einem funktionalen Luftraumblock mitarbeiten, gewährleisten, dass konsolidierte Standpunkte bezüglich der Netzfunktionen formuliert werden.
(4) Die Flugsicherungsorganisationen, die bei einem funktionalen Luftraumblock mitarbeiten, gewährleisten, dass konsolidierte Standpunkte zu betrieblichen Fragen der Netzfunktionen formuliert werden.
(5) Vor Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks arbeiten die Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen in einer solchen Weise zusammen, dass konsolidierte Standpunkte zu Aspekten, die mit Tätigkeiten des Netzmanagers zusammenhängen, formuliert werden.
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