Artikel 9 VO (EU) 2011/677

Beziehungen zu den Mitgliedstaaten

(1) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Netzmanager den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten angemessen Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren den Netzmanager, falls ihre Hoheitsrechte und Zuständigkeiten der Annahme von Einzelmaßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Sind Mitgliedstaaten in betrieblichen Fragen im Zusammenhang mit Netzfunktionen beteiligt, so sind sie Teil des Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung und setzen die in diesem Verfahren vereinbarten Ergebnisse auf nationaler Ebene um.

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