Artikel 8 VO (EU) 2011/677
Beziehungen zu den am Betrieb Beteiligten
(1) Um seine Aufgaben der Überwachung und Verbesserung der Gesamtleistung des Netzes zu erfüllen, entwickelt der Netzmanager gemäß Artikel 15 geeignete Arbeitsvereinbarungen mit den am Betrieb Beteiligten.
(2) Die am Betrieb Beteiligten gewährleisten, dass die auf lokaler Ebene oder Ebene eines funktionalen Luftraumblocks umgesetzten Maßnahmen mit denjenigen Maßnahmen vereinbar sind, die im Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung auf Netzwerkebene angenommen wurden.
(3) Die am Betrieb Beteiligten stellen dem Netzmanager die in den Anhängen I bis VI aufgeführten Daten bereit und halten dabei alle Fristen und Anforderungen an die Vollständigkeit oder Genauigkeit ein, die mit dem Netzmanager für die Übermittlung der Daten vereinbart wurden.
(4) Am Betrieb Beteiligte, die Bedenken hinsichtlich vom Netzmanager nach Artikel 7 Absatz 1 getroffenen Einzelmaßnahmen haben, können eine Überprüfung solcher Maßnahmen innerhalb von fünf Tagen nach deren Annahme beantragen. Die Beantragung einer Überprüfung setzt die Einzelmaßnahmen nicht aus.
(5) Der Netzmanager bestätigt oder ändert die betreffenden Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen oder im Fall von Netzkrisensituationen innerhalb von 48 Stunden.
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