Artikel 16 VO (EU) 2011/677

Netzmanagementgremium

(1) Das Netzmanagementgremium ist zuständig für

a)
die Zustimmung zum Entwurf des Netzstrategieplans;
b)
die Genehmigung der für drei bis fünf Jahre geltenden und der jährlichen Netzbetriebspläne;
c)
die Genehmigung der Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, der Konsultationsprozesse sowie der detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Prozesse für den Betrieb für die Netzfunktionen nach einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum;
d)
die Genehmigung der Verfahrensregeln der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen gemäß Artikel 18 Absatz 4 nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum;
e)
die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne und für die Behandlung möglicher Abweichungen von den ursprünglichen Plänen;
f)
die Überwachung des Prozesses der Konsultation der am Betrieb Beteiligten;
g)
die Überwachung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Netzfunktionen;
h)
die Überwachung der Tätigkeiten des Netzmanagers im Zusammenhang mit Netzkrisensituationen;
i)
die Genehmigung des in Artikel 20 genannten Jahresberichts. Dieser Bericht betrifft unter anderem die Umsetzung des Netzstrategieplans und des Netzbetriebsplans;
j)
die Bearbeitung von Fragen, die auf der Ebene der jeweiligen Netzfunktion nicht gelöst wurden;
k)
die Beurteilung, ob der Netzmanager über die notwendigen Kompetenzen und Mittel und über die erforderliche Unparteilichkeit verfügt, um die ihm übertragenen Aufgaben unabhängig wahrnehmen zu können, einschließlich Vorkehrungen bezüglich Sicherheit, Haftung und Notfällen;
l)
die Zustimmung zum Jahreshaushalt des Netzmanagers nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum;
m)
Genehmigung seiner Geschäftsordnung nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum;
n)
Behandlung sonstiger Themen, die von ihm als relevant erachtet werden;
o)
die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten Arbeitsprogramms und die Überwachung seiner Durchführung;
p)
die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Netzleistungsplans;
q)
eine Stellungnahme zu möglichen zusätzlichen Aufgaben, die dem Netzmanager gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zugewiesen werden könnten;
r)
die Genehmigung der Kooperationsvereinbarung nach Artikel 22.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind

a)
ein Vertreter der Flugsicherungsorganisationen je bereits eingerichtetem oder in Einrichtung befindlichem funktionalen Luftraumblock mit insgesamt vier Stimmen für alle Flugsicherungsorganisationen;
b)
vier Vertreter von gewerblichen und nichtgewerblichen zivilen Luftraumnutzern;
c)
zwei Vertreter der Flughafenbetreiber;
d)
zwei Vertreter des Militärs als Flugsicherungsorganisation und Luftraumnutzer.

(3) Mitglieder des Netzmanagementgremiums sind ferner

a)
der Vorsitzende, der aufgrund seiner technischen Kompetenz und seines Sachverstands auf Vorschlag der Kommission, dem insbesondere Vorschläge der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums zugrunde liegen, und nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum ernannt wird;
b)
ein Vertreter der Kommission;
c)
ein Vertreter von Eurocontrol;
d)
ein Vertreter des Netzmanagers.

(4) Die Mitglieder haben jeweils einen Vertreter.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums werden auf Vorschlag ihrer jeweiligen Organisationen nach befürwortender Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum ernannt.

(6) Die Kommission kann unabhängige und anerkannte Sachverständige als Berater ernennen, die in persönlicher Eigenschaft tätig sind und eine breite Palette an Disziplinen vertreten, die wesentliche Aspekte der Netzfunktionen umfassen. Staaten, die an der Arbeit des Netzmanagers beteiligt sind, schlagen entsprechende Kandidaten vor.

(7) Die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder haben das Recht, Vorschläge abzulehnen, die einen Einfluss auf Folgendes haben könnten:

a)
Hoheitsrechte und Zuständigkeiten von Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich Angelegenheiten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verteidigung, wie in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 ausgeführt;
b)
die Vereinbarkeit der Tätigkeiten des Netzmanagementgremiums mit den Zielen dieser Verordnung;
c)
die Unparteilichkeit und Ausgewogenheit des Netzmanagementgremiums.

(8) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben g, i, l, m und Buchstaben o bis r genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder angenommen.

(9) Kann für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Netz keine Einigung erzielt werden, verweist das Netzmanagementgremium die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Kommission. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum.

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