Artikel 17 VO (EU) 2011/677

Rolle des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum

(1) Der Netzmanager übermittelt Regulierungsfragen an die Kommission. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für den einheitlichen Luftraum über diese Fragen.

(2) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum nimmt Stellung zu

a)
der Ernennung des Netzmanagers;
b)
der Ernennung des Vorsitzenden des Netzmanagementgremiums;
c)
der Ernennung der stimmberechtigten Mitglieder des Netzmanagementgremiums;
d)
der Geschäftsordnung des Netzmanagementgremiums;
e)
dem Netzstrategieplan, insbesondere frühzeitig zu den Zielen dieses Plans;
f)
dem Jahreshaushalt des Netzmanagers;
g)
der Geschäftsordnung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen;
h)
den Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, den Konsultationsprozessen sowie den detaillierten Arbeitsvereinbarungen und Prozessen für den Betrieb bezüglich der Netzfunktionen.

(3) Der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum kann die Kommission beraten, wenn das Netzmanagementgremium keine Einigung für Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung für das Netz erzielen kann.

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