Artikel 18 VO (EU) 2011/677
Einrichtung der europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen
(1) Das Management von Netzkrisensituationen wird durch die Einrichtung einer europäischen Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (EACCC) unterstützt.
(2) Die EACCC umfasst als ständige Mitglieder je einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, der Kommission, der Agentur, von Eurocontrol, des Netzmanagers, des Militärs, der Flugsicherungsorganisationen, der Flughäfen und der Luftraumnutzer.
(3) Die EACCC kann fallweise je nach Art der betreffenden Krisensituation um Sachverständige erweitert werden.
(4) Die EACCC arbeitet eine Geschäftsordnung zur Annahme durch das Netzmanagementgremium aus.
(5) Der Netzmanager stellt die für die Einrichtung und den Betrieb der EACCC erforderlichen Mittel bereit.
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