Artikel 19 VO (EU) 2011/677

Zuständigkeiten des Netzmanagers und der EACCC

(1) Der Netzmanager ist gemeinsam mit den EACCC-Mitgliedern für die Aktivierung und Desaktivierung der EACCC zuständig.

(2) Der Netzmanager ist, unterstützt durch die EACCC, zuständig dafür,

a)
die Reaktion auf die Netzkrisensituation gemäß der EACCC-Geschäftsordnung in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Strukturen in den Mitgliedstaaten zu koordinieren;
b)
die Aktivierung und Koordinierung von Notfallplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere durch ein Netz von Anlaufstellen;
c)
Abmilderungsmaßnahmen auf Netzebene auszuarbeiten, um eine zeitnahe Reaktion auf solche Netzkrisensituationen zu gewährleisten, mit der die Aufrechterhaltung eines sicheren Netzbetriebs gewährleistet wird. Zu diesem Zweck wird der Netzmanager

i)
die Lage im Netz im Hinblick auf Netzkrisensituationen 24 Stunden am Tag überwachen;
ii)
ein wirksames Informationsmanagement und eine wirksame Kommunikation durch Verbreitung genauer, zeitnaher und konsistenter Daten gewährleisten, die die Anwendung der Risikomanagementgrundsätze und Prozesse bei der Entscheidungsfindung unterstützen;
iii)
die organisierte Erfassung und zentrale Speicherung dieser Daten erleichtern;

d)
gegebenenfalls gegenüber der Kommission, der Agentur oder den Mitgliedstaaten auf Möglichkeiten für eine zusätzliche Unterstützung bei der Abmilderung der Krisensituation hinzuweisen, einschließlich der Verbindungsaufnahme mit Betreibern anderer Verkehrsträger, die intermodale Lösungen ermitteln und umsetzen können;
e)
die Wiederherstellung und die Nachhaltigkeit des Netzbetriebs zu überwachen und darüber zu berichten;
f)
die Organisation, Erleichterung und/oder Durchführung eines vereinbarten Programms von Übungen für den Krisenfall zusammen mit den Mitgliedstaaten und den am Betrieb Beteiligten, um Vorkehrungen für eine Netzkrisensituation in Echtzeit zu treffen.

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