Artikel 26 VO (EU) 2011/677

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 691/2010

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2010 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 3 Absatz 3 wird der folgende Buchstabe m angefügt:

m)
Bewertung der Leistungspläne des Netzmanagers, einschließlich der Konsistenz mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen.

2.
Der folgende Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a Netzmanager

(1) Der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 677/2011(*) eingerichtete Netzmanager führt die folgenden Aufgaben bezüglich des Leistungssystems durch:

a)
Unterstützung der Kommission durch Bereitstellung relevanten Inputs zur Ausarbeitung für die gesamte Europäische Union geltender Leistungsziele vor den Bezugszeiträumen und zur Überwachung während des Bezugszeitraums. Insbesondere weist der Netzmanager die Kommission auf einen wesentlichen und anhaltenden Abfall der Betriebsleistung hin;
b)
Bereitstellung des Zugangs zu allen in Anhang IV aufgeführten Daten für die Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 5;
c)
Unterstützung der Mitgliedstaaten und Flugsicherungsorganisationen bei der Erreichung ihres Leistungsziels während der Bezugszeiträume und
d)
Ausarbeitung eines Leistungsplans, der als Teil des Netzstrategieplans vor Beginn jedes Bezugszeitraums angenommen wird. Dieser Leistungsplan ist öffentlich und enthält

i)
ein Umweltleistungsziel, das mit dem für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziel für den gesamten Bezugszeitraum vereinbar ist, wobei für Überwachungszwecke Jahreswerte verwendet werden;
ii)
Leistungsziele für andere wesentliche Leistungsbereiche, die mit den für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungszielen für den gesamten Bezugszeitraum vereinbar ist, wobei für Überwachungszwecke Jahreswerte verwendet werden;
iii)
eine Darlegung der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen;
iv)
soweit erforderlich oder von der Kommission beschlossen, zusätzliche wesentliche Leistungsindikatoren und Ziele.

3.
In Artikel 17 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:

(2a) Die Kommission überwacht die Umsetzung des Leistungsplans des Netzmanagers. Falls Ziele während des Bezugszeitraums nicht erreicht werden, wendet die Kommission die im Leistungsplan festgelegten geeigneten Maßnahmen an, um die Situation zu beheben. Zu diesem Zweck sind die Jahreswerte im Leistungsplan zu verwenden.

4.
In Anhang III erhalten die Absätze 3 und 4 die folgende Fassung:

(3)
Umwelt

Streckenauslegung:
im ersten Bezugszeitraum nicht anwendbar. Während des zweiten Bezugszeitraums: Bewertung des Prozesses für die Streckenauslegung, der im Leistungsplan angewendet wird, und dessen Konsistenz mit dem Prozess zur Ausarbeitung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes, der vom Netzmanager ausgearbeitet wird.

(4)
Kapazität

Verspätungsniveau:
Vergleich des erwarteten Niveaus der ATFM-Verspätungen auf der Strecke gemäß den Leistungsplänen mit einem Referenzwert, der im Kapazitätsplanungsprozess von Eurocontrol und im Netzbetriebsplan des Netzmanagers bereitgestellt wird.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1

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