Artikel 5 VO (EU) 2011/691
Datenerhebung
(1) Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten Merkmale.
(2) Die Mitgliedstaaten erheben die notwendigen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen:
- a)
- Erhebungen,
- b)
- statistische Schätzverfahren in Fällen, in denen einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden,
- c)
- administrative Quellen.
(3) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und machen nähere Angaben zu den verwendeten Methoden und Quellen.
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