Artikel 8 VO (EU) 2011/691

Ausnahmeregelungen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Mitgliedstaaten während der in den Anhängen genannten Übergangszeiträume Ausnahmeregelungen gewähren, soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 17. September 2014 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.

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