Artikel 8 VO (EU) 2011/691
Ausnahmeregelungen
(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen gewährt werden, sofern ihre nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen. Ausnahmeregelungen von den Anhängen können während des darin genannten Übergangszeitraums gewährt werden. Ferner können Ausnahmeregelungen von den gemäß dieser Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen und delegierten Rechtsakten gewährt werden. Diese Ausnahmeregelungen können für eine Höchstdauer von zwei Jahren gewährt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Änderungen aufgrund von Änderungen der Klassifikationen und Nomenklaturen oder Änderungen des Rechnungssystems für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung von den Anhängen VII, VIII und IX nach Absatz 1 stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission bis zum 27. Dezember 2026 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 von den gemäß der Verordnung angenommenen Durchführungsmaßnahmen oder delegierten Rechtsakten, die nach dem 26. Dezember 2024 in Kraft treten, stellt der betroffene Mitgliedstaat bei der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Maßnahme oder des betreffenden Rechtsakts einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
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