Artikel 8a VO (EU) 2011/691
Finanzierung
(1) Für die Durchführung dieser Verordnung stellt die Union den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen finanzielle Unterstützung aus dem im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Binnenmarktprogramm zur Verfügung, um
- a)
- Methoden für statistische Zwecke nach der vorliegenden Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an den in Artikel 4 genannten repräsentativen Pilot- und Marchbarkeitsstudien;
- b)
- die statistische Qualität der Rechnungen zu verbessern, insbesondere für die Entwicklung oder Verbesserung von Prozessen, einschließlich digital gestützter Lösungen, die auf die Erstellung von hochwertigeren Statistiken abzielen;
- c)
- die Aktualität der Rechnungen zu verbessern sowie den Verwaltungs- und Berichterstattungsaufwand zu verringern.
(2) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union gemäß diesem Artikel wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln im Einklang mit den Vorschriften des Binnenmarktprogramms im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die Höhe der jedes Jahr verfügbaren Mittel fest.
(3) Für die Durchführung dieser Verordnung kann den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämtern und anderen einzelstaatlichen Stellen eine finanzielle Beteiligung aus anderen geeigneten Finanzierungsprogrammen der Union im Einklang mit den Bestimmungen dieser Programme bereitgestellt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
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