ANHANG I VO (EU) 2011/691

MODUL FÜR LUFTEMISSIONSRECHNUNGEN

Abschnitt 1

Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Daten zu Luftemissionen in einer mit dem System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen kompatiblen Art und Weise erfasst und dargestellt. Die Erfassung der Luftemissionen durch die Volkswirtschaften wird nach den Luftemissionen verursachenden wirtschaftlichen Tätigkeiten gemäß dem ESVG 95 aufgeschlüsselt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Luftemissionsrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden so erstellt, dass in deren Rahmen die Emissionen mit den Produktions- und Verbrauchsaktivitäten von Industrien und Haushalten verknüpft werden. Die im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten direkten Emissionsdaten werden mit den wirtschaftlichen Input-Output-Tabellen, den Aufkommens- und Verwendungstabellen sowie mit den Daten zum Verbrauch privater Haushalte verknüpft, die der Kommission (Eurostat) bereits im Rahmen der Datenübermittlung gemäß dem ESVG 95 bereitgestellt werden.

Abschnitt 2

Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und beruhen ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit. In Übereinstimmung mit dem ESVG 95 wird das Konzept der Gebietsansässigkeit gemäß dem folgenden Grundsatz festgelegt: Eine Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Im Rahmen der Luftemissionsrechnungen werden Emissionen aus den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten erfasst, unabhängig davon, wo diese Emissionen im geografischen Sinne anfallen. Mit den Luftemissionsrechnungen werden die Ströme der gasförmigen Materialien und Partikel erfasst, die von der Volkswirtschaft generiert und in die Atmosphäre abgegeben werden. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Begriff „Atmosphäre” als eine Komponente des Umweltsystems definiert. Die Systemgrenze bezieht sich auf die Grenze zwischen der Volkswirtschaft (als Bestandteil des Wirtschaftssystems) und der Atmosphäre (als Komponente des Umweltsystems). Nach dem Passieren dieser Systemgrenze sind die emittierten Stoffe nicht mehr durch Menschen kontrollierbar; sie werden zu Bestandteilen natürlicher Stoffkreisläufe und sind potenziell in der Lage, verschiedene Arten von Umweltauswirkungen zu verursachen.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Emissionen folgender Luftschadstoffe:
Bezeichnung der LuftemissionSymbol der LuftemissionMeldeeinheit
Kohlendioxid ohne Emissionen aus BiomasseCO21000 Tonnen (Gg)
Kohlendioxid aus BiomasseBiomassen-CO21000 Tonnen (Gg)
StickstoffoxidN2OTonnen (Mg)
MethanCH4Tonnen (Mg)
PerfluorkohlenwasserstoffePFCTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
FluorkohlenwasserstoffeHFKWTonnen (Mg) CO2-Äquivalente
Schwefelhexafluorid und StickstofftrifluoridSF6 NF3Tonnen (Mg) CO2-Äquivalente
StickoxideNOXTonnen (Mg) NO2-Äquivalente
Flüchtige organische Verbindungen ohne MethanNMVOCTonnen (Mg)
KohlenmonoxidCOTonnen (Mg)
Feinpartikel < 10 μmPM10Tonnen (Mg)
Feinpartikel < 2,5 μmPM2,5Tonnen (Mg)
SchwefeloxideSOXTonnen (Mg) SO2-Äquivalente
AmmoniakNH3Tonnen (Mg)
Alle Daten sind bis zur ersten Dezimalstelle anzugeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Daten werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung.
5.
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2008 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
6.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht.

Abschnitt 5

1.
Für alle in Abschnitt 3 erwähnten Merkmale werden Daten nach einer hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64), unter vollständiger Kompatibilität mit dem ESVG 95 erstellt. Zusätzlich werden Daten für folgende Kategorien erstellt:

Luftemissionen der Haushalte

Übergangspositionen, wobei es sich um Meldepositionen handelt, mit denen die Diskrepanzen zwischen den im Rahmen dieser Verordnung gemeldeten Luftemissionsrechnungen und den Daten aus den amtlichen nationalen Datensätzen über Luftemissionen eindeutig ausgeglichen werden.

2.
Nachfolgend wird die in Absatz 1 erwähnte hierarchische Systematik aufgeführt:

Luftemissionen der Industrie — NACE Rev. 2 (A*64)

Luftemissionen der Haushalte

Verkehr

Heizung/Kühlung

Sonstige

Übergangspositionen

Luftemissionsrechnungen insgesamt (Produktionstätigkeiten + Haushalte) für jedes der in Abschnitt 3 genannten Merkmale

Abzüglich: Gebietsansässige im Ausland

nationale Fischereifahrzeuge im Ausland

Landverkehr

Schifffahrt

Luftverkehr

Zuzüglich: Gebietsfremde im Hoheitsgebiet
+
Landverkehr
+
Schifffahrt
+
Luftverkehr
(+ oder –)
Sonstige Anpassungen und statistische Diskrepanzen
=
Gesamtemission von Schadstoff X gemäß Meldung an UNFCCC(1)/CLRTAP(2)

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

Fußnote(n):

(1)

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(2)

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung.

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