ANHANG II VO (EU) 2011/691

MODUL FÜR UMWELBEZOGENE STEUERN NACH WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN

Abschnitt 1

Im Rahmen der Statistiken über umweltbezogene Steuern werden Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 95 mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der umweltbezogenen Steuereinnahmen der Volkswirtschaften erfolgt gemäß den wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion und Verbrauch. Im vorliegenden Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die umweltbezogenen Steuereinnahmen nach Wirtschaftstätigkeiten zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Bei den Statistiken zu umweltbezogenen Steuern kann zwar direkt auf die Steuerstatistiken und Statistiken über die Staatsfinanzen zurückgegriffen werden, die Verwendung der im Rahmen des ESVG 95 übermittelten Steuerdaten bietet jedoch, soweit möglich, einige Vorteile. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem ESVG 95 sowie zur Verbesserung der internationalen Vergleichbarkeit werden die Statistiken zu umweltbezogenen Steuern auf der Grundlage der auf Veranlagungen und Erklärungen beruhenden Beträge oder Kasseneinnahmen mit zeitlicher Anpassung erstellt. Im ESVG 95 sind auch Angaben zu den Industriezweigen und Sektoren enthalten, die die Steuern entrichten. Angaben zu Steuern, die im Rahmen der ESVG 95 übermittelt werden, finden sich in den institutionellen Sektorkonten und in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

Abschnitt 2

Die Daten zu umweltbezogenen Steuern weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und umfassen Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die der Staat oder die Organe der Europäischen Union ohne Gegenleistung erheben. Umweltbezogene Steuern fallen in die folgenden Kategorien des ESVG 95:

Produktions- und Importabgaben (D.2),

Einkommen- und Vermögenssteuern usw. (D.5),

Vermögenswirksame Steuern (D.91).

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu umweltbezogenen Steuern unter Verwendung folgender Merkmale:

Energiesteuern,

Verkehrssteuern,

Steuern auf Umweltverschmutzung,

Ressourcensteuern,

Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch die im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen verbuchten Steuereinnahmen des Staates im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Emissionshandelssystem der EU. Die Mitgliedstaaten melden als besonderes Merkmal auch andere umweltbezogene Steuern, die im Gesamtbetrag der Steuern auf Energie, Verkehr, Umweltverschmutzung und Ressourcen einbezogen wurden und auf den Kohlenstoffgehalt von Kraftstoffen erhoben werden (sonstige CO2-Steuern). Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

ERSTES BEZUGSJAHR, PERIODIZITÄT UND ÜBERMITTLUNGSFRISTEN

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 16 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt. Dies gilt ab dem Bezugsjahr 2020.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 27 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2020.
5.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-4, n-3, n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2016 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

Für alle unter Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmale werden die Daten aus der Perspektive der die Steuern entrichtenden Einheiten übermittelt. Hinsichtlich der Produzenten sind die Daten aufgeschlüsselt nach der hierarchischen Systematik der Wirtschaftszweige, der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*64 gemäß dem ESVG 95), zu übermitteln. Hinsichtlich der Verbraucher sind die Daten für Folgendes zu übermitteln:

Haushalte,

Gebietsfremde.

Kann die Steuer keiner der oben aufgeführten Gruppen von Tätigkeiten zugeordnet werden, so sind die Daten als nicht zugeordnet zu übermitteln.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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