ANHANG IX VO (EU) 2011/691
MODUL FÜR ÖKOSYSTEMRECHNUNGEN
Abschnitt 1
Im Rahmen der Ökosystemrechnungen werden Daten über Ausdehnung und Zustand der vorhandenen Ökosysteme und über die Leistungen, die sie für Gesellschaft und Wirtschaft erbringen, vorgelegt. Die Daten entsprechen dem SEEA EA und sind mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten kompatibel. Bei den Ökosystemrechnungen werden nach Möglichkeit vorhandene Informationen verwendet, unter anderem aus der Erdbeobachtung, der Umweltberichterstattung und anderen Datenquellen.Abschnitt 2
Ökosystemrechnungen erfassen die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen und die Ströme der Ökosystemleistungen. Unter der Ausdehnung eines Ökosystems ist die Größe eines Ökosystems innerhalb einer Fläche zu verstehen. Die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen umfassen Land- (einschließlich Süßwasser-) und Meeresökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet. Der Zustand eines Ökosystems ist die Qualität eines Ökosystems, gemessen an seinen abiotischen, biotischen und landschaftlichen Merkmalen nach Ökosystemtypen. Unter Ökosystemleistungen ist der Nutzen, den Ökosysteme für wirtschaftliche und andere menschliche Tätigkeiten erbringen, zu verstehen. Dazu gehören i) Bereitstellungsleistungen, ii) Regulierungs- und Erhaltungsleistungen und iii) kulturelle Leistungen. In den Ökosystemleistungsrechnungen wird das tatsächliche Aufkommen und die tatsächliche Verwendung von Ökosystemleistungen, die durch die Ökosysteme im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet bereitgestellt werden, erfasst. Thematische Rechnungen sind Rechnungen, bei denen die Daten nach spezifischen politischen Themen wie biologische Vielfalt, Klimawandel, Ozeane und städtische Gebiete gruppiert werden.Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Ökosystemrechnungen gemäß den folgenden Merkmalen.- (1)
- Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen, in denen die Fläche und die Änderungen der Fläche für jeden Ökosystemtyp im jeweiligen nationalen Hoheitsgebiet erfasst werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen in Tausend Hektar.
- (2)
- Eine Komponente der Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen ist eine Änderungsmatrix, in der Änderungen zwischen Ökosystemtypen zwischen zwei Zeitpunkten in Hektar erfasst werden.
- (3)
- Rechnungen für den Zustand eines Ökosystems, in denen Ökosystemmerkmale wie folgt erfasst werden:
- a)
- für Siedlungs- und andere künstliche Flächen:
- —
Grünflächen in Städten und angrenzenden kleineren Städten und Vororten werden in % der Gesamtfläche angegeben, berechnet für die gesamte Fläche der Städte und angrenzenden kleineren Städte und Vororte, einschließlich aller Ökosystemtypen in diesem Gebiet;
- —
die Konzentration von Feinstaub mit einem Durchmesser von bis zu 2,5 μm in Städten ist als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum in μg/m3 anzugeben;
- b)
- für Agrarland:
- —
der organische Kohlenstoffbestand im Oberboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
- c)
- für Grünland:
- —
der organische Kohlenstoffbestand im Oberboden ist in Tonnen/ha als nationaler Durchschnitt für den Berichtszeitraum anzugeben;
- d)
- für Agrarland und Grünland zusammen:
- —
der Feldvogelindex ist als nationaler aggregierter Index für den Berichtszeitraum anzugeben;
- e)
- für Wälder:
- —
Totholz ist als nationaler Durchschnitt in m3/ha für den Berichtszeitraum anzugeben;
- —
die Überschirmungsgrad ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben;
- —
Index häufiger Waldvogelarten; der Waldvogelindex beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten; es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind; der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.
- f)
- für Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete:
- —
der Anteil der künstlichen undurchlässigen Fläche in einem Küstengebiet, das den Ökosystemtyp Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete umfasst, ist als nationaler Durchschnitt in % für den Berichtszeitraum anzugeben.
Städte, kleinere Städte und Vororte sind lokale Verwaltungseinheiten, die nach dem in der Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) festgelegten Verstädterungsgrad kategorisiert werden.
- (4)
- Ökosystemleistungsrechnungen, in denen das Aufkommen und die Verwendung von Ökosystemleistungen in Aufkommens- und Verwendungstabellen erfasst wird. In der Aufkommenstabelle ist das Aufkommen von Ökosystemleistungen von Ökosystemen für die sozioökonomischen Systeme zu erfassen. In der Verwendungstabelle ist die Verwendung von Ökosystemleistungen nach der Verwendungsart gemäß Abschnitt 5 zu erfassen.
Die Aufkommens- und Verwendungstabellen sind in den folgenden physischen Einheiten zu übermitteln.
- a)
- Bereitstellungsleistungen
- —
Bereitstellung von Kulturpflanzen ist definiert als Ökosystembeitrag zum Pflanzenwachstum, der anhand der Menge der geernteten Kulturpflanzen für verschiedene Verwendungszwecke annäherungsweise ermittelt wird. Dazu gehören die Erzeugung von Nahrungsmitteln und Fasern, Futtermittel und Energie sowie geweidete Biomasse gemäß Anhang III Tabelle A Abschnitte 1.1 und 1.2.
- —
Bestäubung ist definiert als der Ökosystembeitrag wilder Bestäuber zur Erzeugung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Kulturpflanzen. Die Beiträge sind in Tonnen der von Bestäubern abhängigen Kulturpflanzen, die Wildbestäubern zugeordnet werden können, nach Kulturpflanzenart für die wichtigsten von Bestäubern abhängigen Kulturpflanzen wie Obstbäume, Beeren, Tomaten, Ölsaaten und „Sonstige” zu übermitteln.
- —
Die Bereitstellung von Holz ist definiert als Ökosystembeitrag zum Wachstum von Bäumen und anderer holziger Biomasse und ist als Nettozunahme gemäß Anhang VII in Tausend m3 einschließlich Rinde zu übermitteln.
- b)
- Regulierungs- und Erhaltungsleistungen
- —
Luftfilterung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Filterung von Luftschadstoffen durch Ablagerung, Aufnahme, Fixierung und Speicherung von Schadstoffen durch Ökosystemkomponenten (insbesondere Bäume). Dadurch werden die schädlichen Auswirkungen der Schadstoffe abgemildert. Die Beiträge werden in Tonnen adsorbierter Feinstaubpartikel übermittelt.
- —
Globale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Verringerung der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre durch die Entfernung (Nettobindung) von Kohlenstoff aus der Atmosphäre und die Aufnahme (Speicherung) von Kohlenstoff in Ökosystemen. Die Beiträge werden in Tonnen Nettobindung von Kohlenstoff und Tonnen organischen Kohlenstoffes, der in Landökosystemen gespeichert wird, einschließlich des Bestands oberhalb des Bodens und unterhalb des Bodens, übermittelt.
- —
Lokale Klimaregulierung ist definiert als Ökosystembeitrag zur Regulierung der atmosphärischen Bedingungen in städtischen Gebieten durch Vegetation, die die Lebensbedingungen der Menschen verbessert und die wirtschaftliche Produktion unterstützt. Er wird als Temperatursenkung in Städten aufgrund der Auswirkungen der städtischen Vegetation in Grad Celsius an Tagen mit Temperaturen über 25 Grad Celsius angegeben und übermittelt.
- c)
- Kulturelle Leistungen
- —
Naturnahe tourismusbezogene Leistungen sind definiert als Ökosystembeitrag, insbesondere durch die biophysikalischen Merkmale und Eigenschaften von Ökosystemen, der es den Menschen ermöglicht, die Umwelt durch direkte, örtliche, physische und erlebnisorientierte Interaktionen mit der Umwelt zu nutzen und zu genießen. Diese Beiträge werden als Anzahl der Übernachtungen in Hotels, in Hostels, auf Campingplätzen usw., die auf Besuche von Ökosystemen zurückzuführen sind, übermittelt.
- (5)
- Bei den Ökosystemrechnungen wird die folgende Tabelle der Ökosystemtypen verwendet:
Kategorie Ökosystemtypen 1 Siedlungs- und andere künstliche Flächen 2 Agrarland 3 Grünland (Weiden, naturnahes und natürliches Grünland) 4 Wälder 5 Heideland und Strauchflächen 6 Vegetationsarme Flächen 7 Binnenfeuchtgebiete 8 Flüsse und Kanäle 9 Seen und Stauseen 10 Meeresarme und Übergangsgewässer 11 Küstenstrände, -dünen und -feuchtgebiete 12 Meeresökosysteme (Küstengewässer, Schelfmeer und offenes Meer)
Abschnitt 4
- 1.
- Die Statistiken werden wie folgt erstellt und übermittelt:
- —
alle drei Jahre für Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen und Rechnungen über den Zustand von Ökosystemen; die Daten beziehen sich auf einen repräsentativen Durchschnitt des Bezugsjahres und für die Änderungsmatrix auf die Veränderung in den drei Jahren zwischen zwei Bezugsjahren;
- —
jährlich, sofern von der Kommission (Eurostat) Modellierungsinstrumente zur Berechnung der Ökosystemleistungen für Ökosystemleistungsrechnungen zur Verfügung gestellt werden; alle drei Jahre für Ökosystemleistungsrechnungen, wenn keine solchen Instrumente zur Verfügung gestellt werden.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2024. Für die Änderungsmatrix ist das erste Bezugsjahr das Jahr 2027.
- 5.
- Bei der ersten Datenübermittlung schließen die Mitgliedstaaten Daten von 2024 für Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen und für die Aufkommens- und Verwendungstabellen für Ökosystemleistungen in physischen Einheiten ein. Für die Änderungsmatrix zeigen die Daten die Veränderungen zwischen 2024 und 2027 an.
- 6.
- Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Daten für Ökosystemleistungsrechnungen und Ausdehnungs- und Zustandsrechnungen für Ökosystemleistungen für die Jahre n-3 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2024 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2024 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
- 1.
- Rechnungen über die Ausdehnung von Ökosystemen: Für alle in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen werden die Daten bei der ersten Übermittlung für das erste Bezugsjahr angegeben. Bei allen nachfolgenden Datenübermittlungen sind die Daten wie folgt anzugeben:
- —
Ausdehnung im vorangegangenen Bezugsjahr;
- —
Zunahmen;
- —
Abnahmen;
- —
Ausdehnung im aktuellen Bezugsjahr.
In der Änderungsmatrix sind Änderungen zwischen allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen zwischen dem vorangegangenen und dem aktuellen Bezugsjahr anzugeben.
- 2.
- Rechnungen über Ökosystemleistungen: Für die in Abschnitt 3 genannten Ökosystemleistungen sind die Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen wie folgt anzugeben:
- a)
- Aufkommenstabelle, in der das jährliche Aufkommen der in Abschnitt 3 genannten Leistungen nach allen in Abschnitt 3 genannten Ökosystemtypen mit Ausnahme der Kategorien 10 und 12 erfasst wird;
- b)
- Verwendungstabelle, in der die Nutzung von Ökosystemleistungen nach folgender Aufschlüsselung erfasst wird:
- —
Vorleistungen nach Wirtschaftsbereichen;
- —
Konsum des Staates;
- —
Konsum der privaten Haushalte;
- —
Bruttoinvestitionen;
- —
Ausfuhren.
- 3.
- Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Daten zu übermitteln, wenn seine Gesamtfläche 0,3 % der gesamten Landfläche der Union nicht überschreitet.
Abschnitt 6
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2017/2391 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 in Bezug auf die territorialen Typologien (Tercet) (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 1).
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