ANHANG VIII VO (EU) 2011/691

MODUL FÜR RECHNUNGEN ÜBER UMWELTBEZOGENE SUBVENTIONEN UND ÄHNLICHE TRANSFERS

Abschnitt 1

Im Rahmen der Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Daten über laufende Transfers und Vermögenstransfers zur Unterstützung von Tätigkeiten zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen einschließlich der Erzeugung und Verwendung von Umweltprodukten erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den Konzepten und Definitionen des ESVG 2010 vereinbar ist. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind. Diese Daten werden auch für die Erstellung der nationalen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß Anhang IV verwendet.

Abschnitt 2

In den Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers werden Zahlungen ohne Gegenleistung des Staates an institutionelle Sektoren (innerhalb der inländischen Wirtschaft und an die übrige Welt) und von Gebietsfremden (übrige Welt) ohne Gegenleistung ausgewiesen, deren Zweck der Umweltschutz oder die Verringerung der Nutzung und Gewinnung natürlicher Ressourcen ist.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Rechnungen über umweltbezogene Subventionen und ähnliche Transfers gemäß den folgenden Merkmalen:

Subventionen (ESVG 2010-Code D.3);

sonstige laufende Transfers (ESVG 2010-Codes D.6 und D.7);

Vermögenstransfers (ESVG 2010-Code D.9).

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

(1)
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.
(4)
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind nach folgenden Aspekten aufgeschlüsselt:

zahlender institutioneller Sektor, wie folgt:

Staat;

übrige Welt;

empfangender institutioneller Sektor, wie folgt:

Staat;

Kapitalgesellschaften;

private Haushalte;

private Organisationen ohne Erwerbszweck;

übrige Welt;

2.
Für jede der unter Nummer 1 genannten Kategorien werden Daten nach Gruppen der Klassifikation der Umweltzwecke (CEP) übermittelt, gegliedert wie folgt:

CEP 01 — Luft und Klima;

CEP 0201 — Energie aus erneuerbaren Quellen;

CEP 0202 — Energieeinsparungen und -management;

CEP 0301 — Abwasserwirtschaft;

CEP 0302 — Wassereinsparungen und Management der natürlichen Wasserressourcen;

CEP 0401 — Abfallwirtschaft;

CEP 0402 — Wertstoffrückgewinnung und -einsparungen;

CEP 0501 — Schutz von Boden, Oberflächen- und Grundwasser;

CEP 0502 — Schutz von Biodiversität und Landschaft;

CEP 0503 — Management von Waldressourcen;

CEP 06 — Lärm und Strahlung;

Summe aus CEP 0701, CEP 0703, CEP 0705, CEP 0707, CEP 0709 — FuE für Verringerung und Kontrolle von Luftemissionen, Abwasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Boden, Oberflächenwasser, Grundwasser und Biodiversität und Lärm und Strahlung;

Summe aus CEP 0702, CEP 0704, CEP 0706, CEP 0708 — FuE für Energie, Wasserressourcen, Wertstoffrückgewinnung und -einsparungen und Waldmanagement;

CEP 08 — Bereichsübergreifende Zwecke und andere Umweltzwecke.

3.
Transfers, die Kapitalgesellschaften vom Staat erhalten, die in der Summe aller CEP-Abteilungen (CEP 01-08) zusammengefasst sind, werden nach der Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 außerdem wie folgt gruppiert:

NACE A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei;

NACE B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden;

NACE C – Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren;

NACE D – Energieversorgung;

NACE E – Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen;

NACE F – Baugewerbe/Bau;

NACE G – Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen;

NACE H – Verkehr und Lagerei;

NACE I–U – weitere NACE-Abschnitte.

4.
Die in Nummer 2 und 3 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV und die CReMA-Klassen in Anhang V aufgeführt.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.