ANHANG VII VO (EU) 2011/691

MODUL FÜR WALDGESAMTRECHNUNGEN

Abschnitt 1

Im Rahmen der Waldgesamtrechnungen werden Daten über die Waldressourcen und die wirtschaftliche Tätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst und in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG 2010 übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Mit den Waldgesamtrechnungen werden ergänzende Informationen geliefert und Konzepte verwendet, die an die Besonderheiten der Wälder und des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag angepasst sind. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Waldgesamtrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

In den Waldgesamtrechnungen werden die Bestände und Ströme von Waldressourcen (bewaldete Flächen und Holzbestand) und die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag erfasst, einschließlich der Produktion von Rundholz und der Gewinnung und Sammlung wildwachsender forstwirtschaftlicher Nichtholzprodukte.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen die Waldgesamtrechnungen gemäß den in diesem Abschnitt beschriebenen Merkmalen.
(1)
Vermögenskonten für bewaldete Flächen und Holzbestand. Bewaldete Flächen sind definiert als die Summe der drei folgenden Kategorien.

a)
Für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder: Wälder, in denen ökologische, soziale oder wirtschaftliche Einschränkungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die derzeitige oder potenzielle Rohholzproduktion haben. Diese Einschränkungen können aufgrund von Rechtsvorschriften, Entscheidungen der Forstverwaltung oder des Eigentümers oder aus anderen Gründen vorliegen.
b)
Für die Rohholzproduktion nicht zur Verfügung stehende Wälder: alle Wälder, die gemäß Buchstabe a als nicht für die Rohholzproduktion verfügbar erachtet werden. Dabei handelt es sich um Wälder, deren Nutzung für die Rohholzproduktion aufgrund von ökologischen, sozialen, wirtschaftlichen oder gesetzlichen Einschränkungen weitgehend verhindert wird. Dazu gehören i) Wälder, die gesetzlichen Einschränkungen oder Einschränkungen aufgrund anderer politischer Entscheidungen unterliegen, durch die die Rohholzproduktion beispielsweise aus Gründen des Umweltschutzes oder der Erhaltung der biologischen Vielfalt vollständig ausgeschlossen oder stark begrenzt wird (Schutzwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete und andere Schutzgebiete wie Gebiete von besonderem ökologischem, wissenschaftlichem, historischem, kulturellem oder geistigem Interesse); ii) Wälder, in denen die Wuchsleistung oder die Holzqualität zu niedrig ist oder die Ernte- und Transportkosten zu hoch sind, um den Holzeinschlag zu rechtfertigen, mit Ausnahme gelegentlichen Einschlags für die Eigenverwendung.
c)
Sonstige bewaldete Flächen.

„Wald” ist definiert als eine Fläche von mehr als 0,5 Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

„Sonstige bewaldete Flächen” sind definiert als nicht als Wald ausgewiesene Flächen von mehr als 0,5 Hektar, mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 5 bis 10 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder mit einer kombinierten Abdeckung durch Sträucher, Büsche und Bäume von mehr als 10 %. Nicht eingeschlossen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, oder Bäume in städtischen Gebieten wie Stadtparks, Alleen und Gärten.

„Jährlicher Nettozuwachs des Holzvorrats” ist definiert als der durchschnittliche jährliche Volumenzuwachs lebender Bäume abzüglich der durchschnittlichen jährlichen Mortalität.

„Entnahme” ist definiert als das Volumen sämtlicher lebender wie abgestorbener Bäume, die gefällt und aus dem Wald, von sonstigen bewaldeten Flächen oder anderen Einschlagorten entfernt werden. Dieses umfasst unverkauftes Rundholz, das am Rand von Waldwegen gelagert wird. Dazu gehören außerdem natürliche Verluste, die ersetzt werden, die Entnahme im Laufe des Jahres von Holz, das in einem früheren Zeitraum gefällt wurde, die Entnahme von anderem Holz als Stammholz (z. B. Stümpfe und Äste) und die Entnahme von Bäumen, die durch natürliche Ursachen abgestorben sind oder beschädigt wurden (natürliche Verluste), z. B. durch Brände, Wind, Insekten und Krankheiten. Nicht eingeschlossen sind nicht holzartige Biomasse oder Holz, das im Wald verbleibt und im Laufe des Jahres nicht entnommen wird, z. B. Stümpfe, Zweige, Baumkronen und Rückstände des Holzeinschlags (Ernteabfälle).

„Unwiederbringliche Verluste” sind definiert als Reststoffe aus dem Holzeinschlag, alle Sturmwürfe, bei denen das Holz nicht aus dem Wald entfernt werden kann, sowie Holzverluste durch Waldbrände.

(2)
Gesamtrechnungen über die Wirtschaftstätigkeit im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag. Der Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag ist definiert als alle fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene (FE), die Tätigkeiten der NACE Rev. 2 Abteilung A02 ausüben.

Unter Verwendung der Definitionen des ESVG 2010 sind folgende Merkmale anzugeben:

Produktionswert,

davon: Produktion für die Eigenverwendung;

Vorleistungen;

Bruttowertschöpfung;

Abschreibungen;

sonstige Produktionsabgaben;

sonstige Subventionen;

Arbeitnehmerentgelt;

Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nicht produzierten Vermögensgütern;

Vorratsveränderungen;

Vermögenstransfers.

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschäftigung im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag in Tausend Jahresarbeitseinheiten (JAE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Abschnitt 4

(1)
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
(2)
Die Statistiken werden innerhalb von 21 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
(3)
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist übermittelt haben.
(4)
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2023.
(5)
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2022 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
(6)
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n-2, n-1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten übermitteln Daten für die Jahre ab 2022 erneut, wenn die Daten überarbeitet wurden. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2022 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

Zu allen in Abschnitt 3 aufgeführten Merkmalen werden folgende Daten übermittelt:
1.
Bewaldete Flächen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

nicht für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

sonstige bewaldete Flächen.

Jede dieser Kategorien wird nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

Anfangsfläche zu Beginn des Bezugsjahres;

Aufforstung und sonstige Zunahmen;

Entwaldung und sonstige Abnahmen;

statistische Umklassifizierung;

Endfläche zum Ende des Bezugsjahres.

Die Daten werden in Tausend Hektar übermittelt.

2.
Holzvolumen, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

nicht für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

sonstige bewaldete Flächen.

Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;

Nettozuwachs;

Entnahme;

unwiederbringliche Verluste;

statistische Umklassifizierung;

Kontensaldo;

Endbestand zum Ende des Bezugsjahres.

Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;

Entnahme;

sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Endbestand);

Endbestand zum Ende des Bezugsjahres.

Die Daten werden in Tausend m3 einschließlich Rinde übermittelt.

3.
Holzwert, aufgeschlüsselt nach folgenden Aspekten:

für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

nicht für die Rohholzproduktion verfügbare Wälder;

sonstige bewaldete Flächen.

Die für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;

Nettozuwachs;

Entnahme;

unwiederbringliche Verluste;

Neubewertung;

statistische Umklassifizierung;

Kontensaldo;

Endbestand zum Ende des Bezugsjahres.

Die nicht für die Rohholzproduktion verfügbaren Wälder und sonstige bewaldete Flächen werden nach folgenden Aspekten weiter aufgeschlüsselt:

Anfangsbestand zu Beginn des Bezugsjahres;

Entnahme;

sonstige Veränderungen (zwischen Anfangs- und Schlussbestand);

Endbestand zum Ende des Bezugsjahres.

Die Daten werden in Landeswährung in Millionen übermittelt.

4.
Für Gesamtrechnungen wird der in Abschnitt 3 genannte Produktionswert wie folgt aufgeschlüsselt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:

lebende Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11) und Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12);

Waldbäume, definiert als der Nettozuwachs des Holzbestands in bewirtschafteten Wäldern (Erzeugnis 02.10.30);

Rohholz (Erzeugnis 02.20.1), einschließlich Verkäufe von Holz aus nicht bewirtschafteten Wäldern, das folgende Erzeugnisse umfasst, die in zwei getrennten Zeilen anzugeben sind:

i)
Brennholz (Erzeugnisse 02.20.14 und 02.20.15);
ii)
Holzstämme, also die Summe von Rohholz von Nadelholz (Erzeugnis 02.20.11), Rohholz von anderem Holz (nicht von Nadelholz und tropischem Holz) (Erzeugnis 02.20.12) und Rohholz von tropischem Holz (Erzeugnis 02.20.13);

wildwachsende Produkte (ohne Holz) (Erzeugnis 02.30);

charakteristische Dienstleistungen der Forstwirtschaft und des Holzernte, definiert als Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie alle sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen fachlichen Einheit auf örtlicher Ebene (FE) der Forstwirtschaft;

sonstige Erzeugnisse aus damit verbundenen Nebentätigkeiten in der örtlichen FE wie Pilze und Trüffeln (01.13.8), sonstige Beeren, Obst der Gattung Vaccinium (01.25.19), Naturkautschuk (01.29.10), anderes Rohholz (einschließlich gespaltener Pfähle und Pflöcke) (16.10.39), Holzkohle, (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst (20.14.72), Dienstleistungen von Naturparks (einschließlich Natur- und Landschaftsschutz) (91.04.12) und alle sonstigen von einer örtlichen (FE) produzierten Erzeugnisse.

Die in Abschnitt 3 genannten Vorleistungen des Wirtschaftsbereichs Forstwirtschaft und Holzeinschlag werden wie folgt aufgeschlüsselt übermittelt, wobei die Erzeugnisse nach der statistischen Güterklassifikation nach Wirtschaftszweigen (Version 2.1) definiert sind:

Summe der lebenden Forstbaumpflanzen (Erzeugnis 02.10.11), Forstsamen (Erzeugnis 02.10.12) und Waldbäume (Erzeugnis 02.10.3), die als Nutzholz verwendet werden;

Summe der Energie und Flüssigkeiten, u. a. elektrischer Strom (Erzeugnis 35.11.10), Motorenbenzin (einschließlich Flugbenzin) (Erzeugnis 19.20.21), Erdgas, verflüssigt oder gasförmig (Erzeugnis 06.20.10), Schmieröle; andere Öle, a.n.g. (Erzeugnis 19.20.29) und sonstige ähnliche Erzeugnisse;

Summe der charakteristischen Dienstleistungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag, einschließlich Dienstleistungen von Forstbaumschulen (Erzeugnis 02.10.2), Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzgewinnung (Erzeugnis 02.4) sowie aller sonstigen Dienstleistungen einer örtlichen FE im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag;

sonstige Waren und Dienstleistungen, die unter keiner der Variablen der Vorleistungen erfasst werden.

Bestandsveränderungen im Wirtschaftsbereich Forstwirtschaft und Holzeinschlag nach Abschnitt 3 sind wie folgt aufgeschlüsselt zu übermitteln:

Änderungen bei den lebenden Tier- und Pflanzenvorräten;

sonstige Vorratsveränderungen.

Alle Merkmale werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

5.
Daten zu sonstigen bewaldeten Flächen werden auf freiwilliger Basis übermittelt.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.