Artikel 8 VO (EU) 2011/692

Datenquellen

Was die Grundlage für die erhobenen Daten anbelangt, so treffen die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen, die sie für geeignet halten, um die Qualität der Ergebnisse zu wahren. Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen statistischen Daten durch eine Kombination der folgenden Quellen beschaffen:

a)
Erhebungen, bei denen die Meldeeinheiten zu zeitnahen, genauen und vollständigen Angaben verpflichtet sind,
b)
sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,
c)
geeignete statistische Schätzverfahren.

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