Artikel 9 VO (EU) 2011/692

Datenübermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Einhaltung von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang I und Anhang II Abschnitt 1 und Abschnitt 3 aufgeführten Daten in Form von aggregierten Tabellen in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Daten in Form von vollständig zu überprüfenden und aufzubereitenden, gegebenenfalls imputierte Daten enthaltenden Mikrodatensätzen — wobei jede erfasste Reise einen einzelnen Eintrag in dem übermittelten Datensatz darstellt; sie verwenden dafür ein von der Kommission (Eurostat) vorgegebenes Standardaustauschformat. Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission (Eurostat) übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Die praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln:

a)
die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;
b)
die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022;
c)
die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;
d)
die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls gemäß Artikel 11 in Bezug auf Änderungen an den in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Übermittlungsfristen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den wirtschaftlichen, sozialen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Alle diese Änderungen tragen den in den Mitgliedstaaten bestehenden Verfahren zur Datenerhebung Rechnung.

(6) Für alle nach dieser Verordnung zu liefernden Daten beginnt der erste Bezugszeitraum am 1. Januar 2012, sofern nichts anderes festgelegt ist.

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