ANHANG I VO (EU) 2011/704

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen

Azimsulfuron

CAS-Nr. 120162-55-2

CIPAC-Nr. 584

1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff

≥ 980 g/kg

Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg

1. Januar 2012 31. Dezember 2021

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
1.
den Schutz von Nichtzielpflanzen;
2.
mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
3.
den Schutz von Wasserorganismen.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen (z. B. Pufferzonen, im Reisanbau eine Mindestwartezeit vor Ableiten des Wassers). Der Antragsteller muss bestätigende Informationen vorlegen
a)
zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und
b)
zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Photolyse des Stoffes.
Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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