ANHANG II VO (EU) 2011/704
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag zu Azimsulfuron gestrichen.
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 3 Azimsulfuron
CAS-Nr. 120162-55-2
CIPAC-Nr. 584
1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol-5-yl)-pyrazol-5-ylsulfonyl]-harnstoff ≥ 980 g/kg
Höchstgehalt an der Verunreinigung Phenol: 2 g/kg
1. Januar 2012 31. Dezember 2021 TEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden. Ausbringungen aus der Luft dürfen nicht zugelassen werden.TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azimsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:- 1.
- den Schutz von Nichtzielpflanzen;
- 2.
- mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in schwierigen Szenarien und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
- 3.
- den Schutz von Wasserorganismen.
- a)
- zur Bewertung des Risikos für Wasserorganismen und
- b)
- zur Identifizierung der Abbauprodukte in der wässrigen Fotolyse des Stoffes.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.
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