Artikel 11 VO (EU) 2011/725
Zertifizierung der CO<sub>2</sub>-Einsparungen von Ökoinnovationen
(1) Ein Hersteller, der zur Einhaltung seiner Zielvorgabe für spezifische Emissionen von einer Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen durch die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation profitieren will, beantragt eine EG-Typgenehmigung für das mit der Ökoinnovation ausgestattete Fahrzeug bei einer Genehmigungsbehörde im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antrag auf eine Genehmigung muss neben den Unterlagen mit den gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2007/46/EG erforderlichen Angaben einen Verweis auf die Entscheidung der Kommission zur Genehmigung einer Ökoinnovation gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2) Die zertifizierten, gemäß dem entsprechenden Beschluss über die Genehmigung der innovativen Technologie als Ökoinnovation nachgewiesenen CO2-Einsparungen der Ökoinnovation werden gesondert sowohl in den Typgenehmigungsunterlagen als auch in der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführt, wobei von den technischen Diensten gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie nach dem genehmigten Prüfverfahren durchgeführte Prüfungen die Grundlage bilden.
Vorbehaltlich der Anforderungen des Genehmigungsbeschlusses wird die quantifizierte Unsicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 von den zu zertifizierenden Gesamteinsparungen abgezogen. Liegen die CO2-Einsparungen einer Ökoinnovation für einen bestimmten Typ, eine Variante, eine Version und gegebenenfalls eine Interpolationsfamilie unter dem geltenden Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1, werden die Einsparungen nicht zertifiziert.
Enthält der Genehmigungsbeschluss vorab festgelegte, gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea bestimmte CO2-Einsparungen, so kann der betreffende vorab festgelegte Wert der CO2-Einsparungen unmittelbar in die Typgenehmigungsunterlagen eingetragen werden, vorausgesetzt, die Genehmigungsbehörde kann bestätigen, dass das Fahrzeug im Einklang mit den Vorgaben des Genehmigungsbeschlusses mit der Technologie ausgestattet ist.
(3) Ist das Fahrzeug mit mehr als einer Ökoinnovation ausgestattet, müssen die CO2-Einsparungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 Absatz 1 für jede Ökoinnovation einzeln nachgewiesen werden. Die Summe der daraus resultierenden Einsparungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 für jede Ökoinnovation bestimmt werden, ergibt die CO2-Gesamteinsparung für den Zweck der Zertifizierung des Fahrzeugs.
(4) Können Wechselwirkungen zwischen mehreren Ökoinnovationen in einem Fahrzeug wegen ihrer offensichtlich unterschiedlichen Art nicht ausgeschlossen werden, gibt der Hersteller dies in dem Antrag an die Genehmigungsbehörde an und legt einen Bericht der unabhängigen und zertifizierten Stelle über die Auswirkungen der Wechselwirkungen auf die Einsparungen der Ökoinnovationen in dem Fahrzeug gemäß Artikel 7 Absatz 3 vor.
Liegen die Gesamteinsparungen aufgrund dieser Wechselwirkungen unter 0,5 g CO2/km multipliziert mit der Zahl der Ökoinnovationen, finden nur die Einsparungen der Ökoinnovationen bei der Berechnung der Gesamteinsparungen gemäß Absatz 3 Berücksichtigung, die dem Schwellenwert gemäß Artikel 9 Absatz 1 entsprechen.
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