Artikel 10 VO (EU) 2011/725

Prüfung eines Antrags auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation

(1) Nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Kommission die Kurzbeschreibung der innovativen Technologie und des Prüfverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c.

(2) Die Kommission prüft den Antrag und genehmigt innerhalb von neun Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags die innovative Technologie mitsamt der Prüfmethode als Ökoinnovation, es sei denn, es werden Einwände in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit der Technologie oder die Geeignetheit des Prüfverfahrens erhoben.

Der Genehmigungsbeschluss bestimmt, welche Informationen für die Zertifizierung der CO2-Einsparungen gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung erforderlich sind, vorbehaltlich der Ausnahmen vom Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Die Kommission kann die Anpassung des vorgeschlagenen Prüfverfahrens oder die Verwendung eines genehmigten Prüfverfahrens, das sich von dem vom Antragsteller Vorgeschlagenen unterscheidet, verlangen. Der Antragsteller wird zur vorgeschlagenen Anpassung bzw. der Wahl des Prüfverfahrens angehört.

(4) Der Prüfungszeitraum kann um fünf Monate verlängert werden, wenn die Kommission feststellt, dass der Antrag aufgrund der Komplexität der innovativen Technologie und des damit einhergehenden Prüfverfahrens oder wegen der Größe und des Inhalts des Antrags in der neunmonatigen Prüfungsfrist nicht in angemessener Weise beurteilt werden kann.

Die Kommission informiert den Antragsteller innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Antrags, ob die Prüfungsfrist verlängert wird.

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