Artikel 9 VO (EU) 2011/725

Auswahlkriterien

(1) Die gemäß Artikel 8 Absatz 2 durch die innovative Technologie zu erzielenden Mindestsenkungen betragen

a)
1 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Bezug nimmt,
b)
0,5 g CO2/km im Falle eines Antrags, der auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug nimmt.

(2) Beinhalten die Gesamteinsparungen einer innovativen Technologie keine Einsparungen, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 im Regelprüfverfahren nachgewiesen wurden, wird die innovative Technologie als nicht durch das Regelprüfverfahren erfasst angesehen.

(3) Die technische Beschreibung der innovativen Technologie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b liefert die erforderlichen Einzelheiten für den Nachweis, dass die Leistungsfähigkeit der Technologie bei der Verringerung der CO2-Emissionen nicht von Einstellungen oder Faktoren abhängen, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen.

Beruht die Beschreibung auf Annahmen, müssen diese Annahmen nachprüfbar sein und auf starken und unabhängigen statistischen Beweisen beruhen, die sie und ihre Anwendbarkeit in der gesamten Union bestätigen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.