Artikel 8 VO (EU) 2011/725

Nachweis der CO<sub>2</sub>-Emissionen

(1) Die folgenden CO2-Emissionen werden an einer Anzahl Fahrzeuge, die für die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d angegebenen einzelnen Fahrzeuge repräsentativ sind, nachgewiesen:

a)
die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e genannten Verfahrens und gegebenenfalls mithilfe des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea genannten vereinfachten Bewertungsverfahrens;
b)
die CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs und des Ökoinnovationsfahrzeugs bei Betrieb der innovativen Technologie unter Anwendung des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a oder b.

Der Nachweis der CO2-Emissionen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b wird bei allen Prüfungen unter identischen Prüfbedingungen durchgeführt.

(2) Die Gesamteinsparungen für ein einzelnes Fahrzeug entsprechen der Differenz zwischen den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nachgewiesenen Emissionswerten.

Besteht zwischen den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nachgewiesenen Emissionen eine Differenz, wird diese Differenz von den Gesamteinsparungen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nachgewiesen wurden, abgezogen.

Nimmt ein Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so wird für die Zwecke der Bestimmung der Einsparungen die Unsicherheit bewertet und quantifiziert. Die quantifizierte Unsicherheit wird von den Gesamteinsparungen abgezogen.

(3) Die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ea vorgeschlagenen, vorab festgelegten Werte der CO2-Einsparungen werden in einer Höhe festgelegt, die die gemäß Absatz 2 bestimmten Gesamteinsparungen nicht überschreitet.

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