Artikel 4 VO (EU) 2011/725

Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation

(1) Ein Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation wird schriftlich bei der Kommission eingereicht. Der Antrag und alle Begleitunterlagen werden zusätzlich mit E-Mail oder mit elektronischem Datenträger übermittelt oder auf einen von der Kommission betriebenen Server hochgeladen. Der schriftliche Antrag umfasst ein Verzeichnis der Begleitunterlagen.

(2) Ein Antrag auf Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation muss Folgendes umfassen:

a)
die Kontaktdaten des Antragstellers;
b)
eine Beschreibung der innovativen Technologie und der Art des Einbaus in einem Fahrzeug, einschließlich des Nachweises, dass die Technologie in den Geltungsbereich gemäß Artikel 2 fällt;
c)
eine Kurzbeschreibung der innovativen Technologie, einschließlich Einzelheiten, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfüllt sind, und des Prüfverfahrens gemäß Buchstabe e dieses Absatzes, das bei Antragseinreichung bei der Kommission öffentlich zu machen ist;
d)
eine Schätzung der Zahl der einzelnen Fahrzeuge, die mit der innovativen Technologie ausgestattet werden können oder dafür vorgesehen sind, sowie die geschätzte Verringerung der CO2-Emissionen dieser Fahrzeuge durch die innovative Technologie;
e)
ein Verfahren zum Nachweis der CO2-Emissionssenkungen der innovativen Technologie, einschließlich einer Bezugnahme auf das geltende Regelprüfverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 3, oder, wenn ein solches Verfahren bereits durch die Kommission genehmigt wurde, einer Bezugnahme auf das genehmigte Verfahren;
ea)
gegebenenfalls zusätzlich zu dem Verfahren gemäß Buchstabe e ein vereinfachtes Verfahren zur Bewertung der zu zertifizierenden CO2-Einsparungen oder vorab festgelegte Werte der CO2-Einsparungen, die für die Zertifizierung aller Fahrzeuge herangezogen werden, die mit der innovativen Technologie ausgestattet sind;
f)
Belege, dass:

i)
die durch die innovative Technologie erreichte Emissionssenkung, die gemäß Buchstabe e und gegebenenfalls Buchstabe ea bestimmt wurde, dem geltenden in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Schwellenwert entspricht, unter Berücksichtigung der schleichenden Verschlechterung der Technologie;
ii)
die CO2-Einsparungen der innovativen Technologie im Einklang mit Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 nicht oder nur zum Teil von der CO2-Messung im Rahmen des Regelprüfverfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfasst werden;
iii)
der Antragsteller für die Verringerung der CO2-Emissionen der innovativen Technologie im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 verantwortlich ist;
iv)
der Wert der CO2-Verringerung, der einem Fahrzeug zum Zeitpunkt der Zertifizierung nach dem vereinfachten Bewertungsverfahren oder im Wege vorab festgelegter Werte der CO2-Einsparungen gemäß Buchstabe ea zugewiesen wird, einschließlich etwaiger Wechselwirkungen mit anderen genehmigten Ökoinnovationen niedriger oder genauso hoch ist wie die durch die innovative Technologie erreichte und nach dem Prüfverfahren gemäß Buchstabe e bestimmte Emissionssenkung;

g)
einen Prüfbericht einer unabhängigen und zertifizierten Stelle gemäß Artikel 7.

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