Artikel 5 VO (EU) 2011/725

Vergleichsgrundlage und Ökoinnovation

(1) Der Antragsteller bestimmt zu Demonstrationszwecken gemäß Artikel 8

a)
ein Ökoinnovationsfahrzeug, das mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, oder gegebenenfalls die innovative Technologie als eigenständiges Bauteil;
b)
ein Vergleichsfahrzeug, das nicht mit der innovativen Technologie ausgestattet wird, das aber in jeder anderen Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, oder gegebenenfalls eine Ausgangstechnologie als eigenständiges Bauteil.

(2) Ist der Genehmigungsantragsteller der Auffassung, dass die Werte gemäß den Artikeln 8 und 9 durch andere Mittel als die in Absatz 1 genannten nachgewiesen werden können, so enthält der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation die erforderlichen Angaben zur Begründung dieser Auffassung und ein Verfahren, das vergleichbare Ergebnisse erzielt.

(3) Nimmt der Antrag auf die Genehmigung einer innovativen Technologie als Ökoinnovation auf das WLTP gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Bezug, so ist das Vergleichsfahrzeug das Fahrzeug innerhalb der Interpolationsfamilie, das den ungünstigsten Fall für den Nachweis der Ökoinnovations-Einsparungen darstellt.

In dem Fall gemäß Anhang XXI Unteranhang 6 Absatz 1.2.3.1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 ist das Vergleichsfahrzeug das Prüffahrzeug H.

Die Wahl des Vergleichsfahrzeugs stützt sich auf fundierte, unabhängige statistische Nachweise, auf deren Grundlage überprüfbare Annahmen zur Eignung und Repräsentativität des Vergleichsfahrzeugs getroffen werden können.

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