Artikel 1 VO (EU) 2011/753

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Gelder” finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)
Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;
ii)
Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;
iii)
öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate;
iv)
Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;
v)
Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;
vi)
Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden;
vii)
Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b)
„Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt würden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen würden;
c)
„wirtschaftliche Ressourcen” Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;
d)
„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen” die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;
e)
„technische Hilfe” jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Instandhaltung oder jeder anderen technischen Dienstleistung, wobei diese in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen kann, einschließlich Hilfe in verbaler Form;
f)
„Sanktionsausschuss” den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund von Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;
g)
„Ausschuss 1267” den Ausschuss des VN-Sicherheitsrates, der aufgrund der Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzt wurde;
h)
„Gründe für die Aufnahme in die Liste” den vom Sanktionsausschuss bereitgestellten öffentlich zugänglichen Teil der Falldarstellung und/oder gegebenenfalls die vom Sanktionsausschuss bereitgestellte Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste bzw. im Falle der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen oder Einrichtungen, die früher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen(1), aufgeführt waren, die vom Ausschuss 1267 bereitgestellte Falldarstellung und/oder Zusammenfassung der Gründe;
i)
„Gebiet der Union” die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der AEUV Anwendung findet, nach Maßgabe der im AEUV festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

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