Artikel 2 VO (EU) 2011/753
Es ist untersagt,
- a)
- für die in Anhang I aufgeführten Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union(1) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste” ) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;
- b)
- wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.
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