Artikel 1 VO (EU) 2011/783

Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Schwellensatz

(1) Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol.

(2) Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.

2.
Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

3.
Eine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling enthält.

a)
Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling.
b)
Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.
c)
Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.

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