Artikel 1 VO (EU) 2011/783
Die Verordnung (EU) Nr. 724/2010 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Schwellensatz (1) Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol.
(2) Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.
- 2.
-
Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:
- 3.
-
Eine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling enthält.
- a)
- Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling.
- b)
- Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.
- c)
- Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.
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