Artikel 1 VO (EU) 2011/84
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
(1) Es werden alle Finanzmittel und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden.
(2) Es wird sichergestellt, dass weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen den in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar bezweckt oder bewirkt wird, ist untersagt.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind.
(5) Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung genannt sind.
- 2.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 2b
(1) Die Anhänge I und IA enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2) Die Anhänge I und IA enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.
- 3.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
- a)
- zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I bzw. Anhang IA aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;
- b)
- ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;
- c)
- ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.
- 4.
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Artikel 8 erhält folgende Fassung:
Artikel 8
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
- 5.
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Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 8a
(1) Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang I bzw. Anhang IA entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Listen in den Anhängen I und IA werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
- 6.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 9b
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
- 7.
- Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird durch den Text in Anhang I ersetzt.
- 8.
- Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang IA in die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 eingefügt.
- 9.
- Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird entsprechend Anhang III geändert.
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