Präambel VO (EU) 2011/84

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger(1) in der durch den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 geänderten Fassung(2),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Beschluss 2010/639/GASP des Rates in der geänderten Fassung sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen unter anderem der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor.
(2)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Rechtsvorschriften auf Ebene der Europäischen Union.
(3)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.
(4)
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Belarus ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/69/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.
(5)
Das Verfahren zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Werden Bemerkungen oder wesentliche neue Beweise eingereicht, sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Bemerkungen überprüfen und die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend unterrichten.
(6)
Zur Durchführung dieser Verordnung und im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung eingefroren werden, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen aufgrund dieser Verordnung sollte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(3) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4) erfolgen.
(7)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.

(2)

Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

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