Artikel 4 VO (EU) 2011/88

Anforderungen an die Datenqualität und Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität

1. Die Anforderungen an die Datenqualität und der Rahmen für die Berichterstattung über die Qualität für die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind in Anhang II festgelegt.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jedes Jahr einen Qualitätsbericht gemäß den in Anhang II aufgeführten Anforderungen. Der erste Bericht bezieht sich auf die 2012 erhobenen Daten. Der Qualitätsbericht über die in Artikel 3 genannten Bezugszeiträume wird der Kommission bis 31. Januar im Jahr t+3 vorgelegt. Der erste Qualitätsbericht zur Datenerhebung im Jahr 2012 wird ausnahmsweise bis 31. März im Jahr t+3 vorgelegt.

3. Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, administrative und andere Datenquellen kombinieren.

4. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die Methoden und die Qualität der Daten aus anderen Quellen als den in Absatz 3 genannten Stichprobenerhebungen und administrativen Datenquellen.

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