Präambel VO (EU) 2011/88

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken auf dem Gebiet der Bildung und des lebenslangen Lernens in drei spezifischen Bereichen geschaffen, die durch statistische Maßnahmen erfolgt.
(2)
Für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung, den Bereich 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2008, müssen Maßnahmen zur Umsetzung von statistischen Einzelmaßnahmen angenommen werden.
(3)
Bei der Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die nationalen und europäischen statistischen Stellen die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, den die Kommission in ihrer Empfehlung vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft(2) angenommen hat.
(4)
Bei den Umsetzungsmaßnahmen für die Erstellung von Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen und die jüngste Vereinbarung zwischen dem Statistischen Institut der UNESCO (UIS), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse berücksichtigt werden. Dazu zählt auch das in der neuesten Fassung der detaillierten Leitlinien für die Datenerhebung von UIS, OECD und Eurostat festgelegte Datenübermittlungsformat für Bildungssysteme.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227.

(2)

KOM(2005) 217 endg.

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