Artikel 2 VO (EU) 2011/90

(1) Die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen beträgt neunzig Tage ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.

(2) In die Lizenzanträge und die Lizenzen ist in Feld 15 die Warenbezeichnung und in Feld 16 der zwölfstellige Erzeugniscode der Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen.

(3) Die im Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Erzeugniskategorien sowie die Beträge der Sicherheiten für die Ausfuhrlizenzen sind in Anhang I angegeben.

(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen enthalten in Feld 20 mindestens einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke.

(5) Abweichend von Absatz 1 gelten Lizenzen für die in Anhang I genannte Kategorie 6a während 15 Tagen, vom Tag der tatsächlichen Lizenzerteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 an gerechnet.

(6) Im Fall der Lizenzen für die in Anhang I genannte Kategorie 6a ist das im Feld 7 angegebene Bestimmungsland oder eines der anderen in Anhang VIII aufgeführten Länder verbindlich.

Zu diesem Zweck ist im Lizenzantrag und in der Lizenz jeweils mindestens einer der in Anhang III aufgeführten Vermerke zu machen.

(7) Im Fall der Lizenzen für die in Anhang I genannte Kategorie 6b ist das im Feld 7 angegebene Bestimmungsland oder ein anderes nicht in Anhang VIII aufgeführtes Land verbindlich.

Zu diesem Zweck ist im Lizenzantrag und in der Lizenz jeweils mindestens einer der in Anhang IV aufgeführten Vermerke zu machen.

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