Artikel 1 VO (EU) 2011/90

Für jede Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Geflügelfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ist, mit Ausnahme von Küken der KN-Codes 010511, 01051200, 01051300, 01051400 und 01051500, eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß den Artikeln 2 bis 8 vorzulegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.