Präambel VO (EU) 2011/90

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 161 Absatz 3, Artikel 170 und Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 633/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügelfleisch(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Es ist angezeigt, die besonderen Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrlizenzen im Sektor Geflügel zu erlassen und insbesondere die Einzelheiten der Antragstellung sowie die auf den Anträgen und den Lizenzen zu machenden Angaben zu regeln, und zwar in Ergänzung zu der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4).
(3)
Um eine wirksame Anwendung des Verfahrens für Ausfuhrlizenzen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Höhe der im Rahmen dieses Verfahrens für die Ausfuhrlizenzen zu leistenden Sicherheiten festzusetzen. Da das Verfahren im Sektor Geflügelfleisch das Risiko von Spekulationen birgt, ist es darüber hinaus angebracht, den Zugang der Beteiligten zu dem Verfahren an die Erfüllung genauer Bedingungen zu knüpfen und die Nichtübertragbarkeit der Ausfuhrlizenzen vorzusehen.
(4)
Nach Artikel 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 muss die Einhaltung der mengenmäßigen Verpflichtungen bei der Ausfuhr, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, auf der Grundlage der Ausfuhrlizenzen gewährleistet werden. Es ist daher angebracht, den genauen Ablauf der Antragstellung und der Lizenzerteilung zu regeln.
(5)
Außerdem empfiehlt es sich, die Entscheidungen über die Anträge auf Ausfuhrlizenzen erst nach einer Bedenkzeit mitzuteilen. Diese soll es der Kommission ermöglichen, die beantragten Mengen und die damit verbundenen Ausgaben zu beurteilen und gegebenenfalls besondere Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die noch nicht erledigten Anträge zu treffen. Im Interesse der Beteiligten ist vorzusehen, dass die Lizenzanträge nach der Festsetzung eines Prozentsatzes für die Annahme zurückgezogen werden können.
(6)
Um dieses Verfahren verwalten zu können, sollte die Kommission über genaue Angaben hinsichtlich der eingereichten Lizenzanträge sowie der Ausnutzung der ausgestellten Lizenzen verfügen. Die Mitgliedsstaaten sollten die Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(5) nutzen.
(7)
Es ist angebracht, für Anträge, die sich auf höchstens 25 Tonnen beziehen, und auf Antrag des Beteiligten die sofortige Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu ermöglichen. Die betreffenden Lizenzen sollten jedoch auf kurzfristige Handelsgeschäfte beschränkt werden, damit eine Umgehung des in der vorliegenden Verordnung geregelten Mechanismus verhindert wird.
(8)
Um eine genaue Verwaltung der auszuführenden Mengen zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von den in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 enthaltenen Vorschriften über die Abweichung vorzusehen.
(9)
Gemäß Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann für Eintagsküken die Ausfuhrerstattung auf der Grundlage einer „Ex-post” -Ausfuhrlizenz gewährt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu einer solchen Regelung, die auch eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der sich aus den im Rahmen der Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte ergebenden Verpflichtungen gewährleisten sollen, sind festzulegen. Dagegen erscheint die Leistung einer Sicherheit bei Lizenzen, die nach der Ausfuhr beantragt werden, nicht erforderlich.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsauschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 8.

(3)

Siehe Anhang IX.

(4)

ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3.

(5)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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