Artikel 13 VO (EU) 2011/926

Mehrwertsteuer

Von den Laboratorien gezahlte nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer (MwSt.) gilt nach dieser Verordnung als beihilfefähige Ausgabe, sofern diese Laboratorien mit dem Finanzbericht gemäß Artikel 11 Absatz 1 eine Bescheinigung des Finanzministeriums des entsprechenden Mitgliedstaats oder einer gleichwertigen Behörde vorlegen, in der bestätigt wird, dass das Labor nicht oder teilweise der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt und dass sein Tätigkeitsbereich nicht dieser Steuer unterliegt.

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