Artikel 12 VO (EU) 2011/926

Umrechnungskurs für Zahlungen in einer anderen Währung als dem Euro

Auf in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene Anträge auf Auszahlung des Restbetrags wendet die Kommission den ersten im März des Jahres „n” festgelegten Umrechnungskurs an, der in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Als Umrechnungskurs für in einer anderen Währung als dem Euro ausgewiesene Anträge auf Auszahlung des Restbetrags für Sitzungen und Schulungen wird jedoch der in Artikel 17 festgelegte Kurs herangezogen.

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