Artikel 11 VO (EU) 2011/926

Vorlage der Berichte über das Arbeitsprogramm der Laboratorien

(1) Die Laboratorien legen der Kommission bis 31. März des Kalenderjahres „n + 2” folgende Berichte vor:

a)
ihren gemäß den Anhängen IIIa und IIIb erstellten Finanzbericht über die Durchführung des Arbeitsprogramms für das vorangegangene Kalenderjahr in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;
b)
einen von der technischen Leitung des Laboratoriums als richtig bescheinigten technischen Bericht.

(2) Die Finanzhilfe der Union kann von der Kommission gekürzt werden, wenn das Arbeitsprogramm bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, für das es gebilligt worden war, nicht vollständig oder nicht gut durchgeführt wurde.

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