Artikel 10 VO (EU) 2011/926

Förderfähigkeit

(1) Förderfähig im Rahmen des Arbeitsprogramms der Laboratorien sind Ausgaben in Verbindung mit folgenden Posten:

a)
das für die Tätigkeiten der Laboratorien eingesetzte Personal;
b)
die Vergabe von Unteraufträgen;
c)
Investitionsgüter;
d)
Verbrauchsgüter;
e)
die Lieferung von Proben für Vergleichstests;
f)
Dienstreisen;
g)
Workshops, zu denen mindestens ein Teilnehmer je Mitgliedstaat eingeladen wurde;
h)
Schulungen;
i)
Sitzungen;
j)
Gemeinkosten.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 sind bis zu dem in dem jährlichen Finanzierungsbeschluss festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Förderfähigkeit in den Anhängen II und IV förderfähig.

(3) Bevor die Laboratorien die Mittelausstattung für einen Posten gemäß Absatz 1 um mehr als 10 % erhöhen, müssen sie schriftlich die Genehmigung der Kommission einholen; die Gesamthöhe der laut jährlichem Finanzierungsbeschluss förderfähigen Kosten darf hierbei nicht überschritten werden.

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