Artikel 15 VO (EU) 2011/926

Beihilfefähigkeit

(1) Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu 32 Workshop-Teilnehmer, von denen mindestens einer je Mitgliedstaat eingeladen wurde.

(2) Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die zusätzlichen Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu drei eingeladene Referenten.

(3) Beihilfefähig im Rahmen der Veranstaltung von Workshops sind die zusätzlichen Ausgaben für Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder für bis zu zehn Vertreter von Drittstaaten.

(4) Die Ausgaben für Workshops gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 sind bis zu dem in den entsprechenden jährlichen Finanzierungsbeschlüssen festgelegten Höchstbetrag und gemäß den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit in Anhang IV beihilfefähig. Abweichungen von den Absätzen 1, 2 und 3 können in ausreichend begründeten Fällen gemäß den jährlichen Finanzierungsbeschlüssen gewährt werden.

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