Artikel 16 VO (EU) 2011/926

Vorlage von Berichten über Workshops

(1) Die Laboratorien legen der Kommission spätestens zwei Monate nach dem Workshop Folgendes vor:

a)
ihren gemäß Anhang V erstellten Finanzbericht über den Workshop in einer Papierfassung und einer elektronischen Fassung;
b)
einen von der technischen Leitung des Labors unterzeichneten technischen Bericht.

Als Nachweis der Versendung des Finanzberichts und des technischen Berichts gilt der Poststempel.

(2) Werden der Finanzbericht und der technische Bericht nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgesehenen Frist übermittelt, so wird die Finanzhilfe der Union gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als einen Monat überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 25 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als zwei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 50 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als drei Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 75 % gekürzt.

Wird die Vorlagefrist um mehr als vier Monate überschritten, so wird die Finanzhilfe der Union um 100 % gekürzt.

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