Artikel 7 VO (EU) 2011/926
Belege
(1) Die Laboratorien führen die Ausgaben für das Arbeitsprogramm in ihrem Kostenrechnungssystem und bewahren alle Originalunterlagen oder beglaubigten Kopien sieben Jahre lang zum Zweck der Finanzkontrolle auf.
(2) Die Laboratorien bewahren alle Originalbelege oder beglaubigten Kopien der Belege auf, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm stehen, für das sie eine Finanzhilfe der Union erhalten.
(3) Auf Anforderung sind der Kommission diese Belege als Nachweis aller in dem Erstattungsantrag aufgeführten Kosten zu übermitteln.
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