Artikel 6 VO (EU) 2011/926

Zahlung der Finanzhilfe

Der Rest der Finanzhilfe der Union für die Arbeitsprogramme wird den Laboratorien nach Vorlage des Finanzberichts und des technischen Berichts gemäß Artikel 11 Absatz 1 und nach Billigung dieser Berichte durch die Kommission ausgezahlt.

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