ANHANG IV VO (EU) 2011/926

(siehe Artikel 10 Absatz 2)

Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Dienstreisen, Workshops, Schulungen und Sitzungen

I
REISEKOSTEN

1.
BEFÖRDERUNGSAUSWEISE UND FAHRTKOSTEN

1.1.
Allgemeine Vorschriften

Die Teilnehmer müssen das geeignetste und kostengünstigste Verkehrsmittel nutzen. Soweit möglich sind öffentliche oder gemeinsam genutzte Verkehrsmittel, u. a. der geringeren Umweltbeeinträchtigung wegen, zu bevorzugen. Als Ausgangspunkt werden für alle Reisen die Räumlichkeiten der Laboratorien angenommen. Die Kosten für Umwege aus privaten Gründen, einschließlich einer Abreise von und/oder einer Rückkehr zu einem anderen Ort tragen die Teilnehmer persönlich und unmittelbar. Sie sind verpflichtet, den Umweg mitzuteilen und die Zusatzkosten zu begleichen. Reisekosten für die Teilnahme am Workshop sind ausschließlich auf Grundlage des geeignetsten und kostengünstigsten Verkehrsmittels zwischen den Räumlichkeiten der Laboratorien und dem Veranstaltungsort des Workshops zu erstatten. Bei der Erstattung wird die Dauer der Sitzung berücksichtigt; sie richtet sich nach den günstigsten Tarifen im Rahmen der ausgehandelten Vorzugstarife und anderer auf dem Markt erhältlicher Sondertarife.

1.2.
Bahnfahrt

Die Fahrtkosten sind für Fahrten in der ersten Klasse unter Zugrundelegung der kürzesten und kostengünstigsten Strecke zu erstatten.

1.3.
Flugreise

1)
Flugreisen sind zum niedrigsten erhältlichen Tarif unter Berücksichtigung der Dauer der Sitzungen zu buchen:

a)
in der Economy- oder einer vergleichbaren Klasse;
b)
in der Business- oder einer vergleichbaren Klasse, wenn mindestens ein Reiseabschnitt einen Flug von mindestens vier Stunden ohne Unterbrechung umfasst.

2)
Erfordern die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Tarifs einen Wochenendaufenthalt am Bestimmungsort ( „Sunday rule” ), können zusätzliche Tagegelder gewährt werden, sofern dies durch das Kosten-Nutzen-Verhältnis insgesamt gerechtfertigt ist.

Die Teilnehmer haben von dem zugelassenen Reisebüro die möglichen Tarife (einschließlich/ausschließlich Wochenendaufenthalt) anzufordern und vorzuhalten, so dass die kostengünstigste Entscheidung getroffen werden kann. Die Teilnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, das Wochenende am Veranstaltungsort des Workshops nur deshalb zu verbringen, damit die Reise kostengünstiger wird.

Auf Nachfrage sind der Kommission die verwendeten Tickets, Original-Einsteigekarten, Hotelrechnungen zu übergeben.

1.4.
Reisen im Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen

Die Reise im Kraftfahrzeug ist zugelassen, wenn sie kostengünstiger ist als die Flug- oder Bahnreise, vor allem, wenn mehrere Teilnehmer gemeinsam in dem Kraftfahrzeug reisen. Reisen im privaten Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen sind zulässig. Die Reisekosten für die zurückgelegte Strecke sind jedoch bis zu einem Höchstsatz von 0,22 EUR/km zu erstatten.

1.5.
Taxis — Parkplatz — Maut — öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Straßenbahn, U-Bahn)

Mit dem Tagegeld sind normalerweise alle Ausgaben der Workshop-Teilnehmer abgegolten. Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, Taxis, Maut und Parkplatz sind nicht erstattungsfähig.

II
TAGEGELDER

Berechnung

Tagegelder sind wie folgt zu berechnen: Dauer der Dienstreise:

bis zu 6 Stunden: 20 % des Tagegeldsatzes und Reisekosten nach Vorlage von Belegen;

mehr als 6 und bis zu 12 Stunden: halber Tagegeldsatz;

mehr als 12 und bis zu 30 Stunden: einfacher Tagegeldsatz;

mehr als 30 und bis zu 36 Stunden: eineinhalbfacher Tagegeldsatz;

mehr als 36 und bis zu 54 Stunden: zweifacher Tagegeldsatz;

mehr als 54 und bis zu 60 Stunden: zweieinhalbfacher Tagegeldsatz;

mehr als 60 und bis zu 78 Stunden: dreifacher Tagegeldsatz;

mehr als 78 und bis zu 84 Stunden: dreieinhalbfacher Tagessatz usw.

Berechnung der Dauer

Bei der Berechnung des Tagegeldes werden folgende Zeiten berücksichtigt:

bei Flügen: einschließlich zwei Stunden vor Abflug und zwei Stunden nach Ankunft;

bei Bahnreisen: einschließlich 0,5 Stunden vor Abfahrt und 0,5 Stunden nach Ankunft des Zuges.

Abgegoltene Kosten

Mit dem Tagegeld werden pauschal Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und alle anderen Spesen, Beförderung gemäß Nummer 1.5 und die Kosten für Telekommunikationsmittel abgegolten.

Höhe des Tagegeldes

Die Höhe des Tagegeldes ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Änderung der Erstattungstabelle für Dienstreisen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2006(1) festzulegen.

III
HOTELKOSTEN

Der Höchstsatz für Hotelkosten ist gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1066/2006 festzulegen.

IV.
SONSTIGES

Wenn die maximale Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde, aber mindestens 20 Teilnehmer von nationalen Referenzlaboratorien am Workshop oder an den Schulungen teilgenommen haben, akzeptiert die Kommission, dass höchstens drei Teilnehmer von EU-Referenzlaboratorien (je nach Dauer ihrer Anwesenheit beim Workshop oder bei den Schulungen) Tagegelder erhalten. Die Reise- und Hotelkosten erstattet die Kommission diesen drei Teilnehmern nur, wenn der Workshop oder die Schulungen nicht in der Stadt veranstaltet wurden, in der sich das EU-Referenzlaboratorium befindet. Außerdem werden dieses Tagegeld sowie die Reise- und Hotelausgaben nur gezahlt bzw. erstattet, wenn der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Union nicht überschritten wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 14.7.2006, S. 1.

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