ANHANG V VO (EU) 2011/926

Finanzbericht für die Workshops/Sitzungen/Schulungen

Workshop/Sitzung/Schulung am …
Datum: …/…/… Beginn: …: … Ende: …: …
Nr. des jährlichen Finanzierungsbeschlusses: Name und Anschrift des Laboratoriums: Höchstbetrag der jährlichen Finanzhilfe der Union: Umrechnungskurs: EUR 1 =….
Veranstaltungsort Workshop-Termine
Ort Land TT/MM/JJ TT/MM/JJ

Hinweis:

Bitte geben Sie in den Spalten F, G und H den erstatteten Betrag in nationaler Währung an. Angabe der Währung in Spalte A

Treffen auf einen Teilnehmer zwei Währungen zu, legen Sie bitte eine Zeile pro Währung an.

Nachstehend sind die für die Angaben in den Zellen A, B und H2 zu verwendenden Abkürzungen aufgeführt; bitte geben Sie in der Tabelle den Umrechnungskurs für die Berechnungen an.

(Umrechnungskurse sind Beispiele - müssen aktualisiert werden)

Umrechnungskurse

(erster Tag des Monats, in dem der Workshop stattfand — Siehe Kapitel II Artikel 9 und Kapitel III Artikel 13):

BGN 1,9558 BGN/EUR
CZK 27,485 CZK/EUR
DKK 7,456 DKK/EUR
EUR 1,0000 EUR/EUR
GBP 0,6715 GBP/EUR
HUF 251,77 HUF/EUR
LTL 3,4528 LTL/EUR
LVL 0,6972 LVL/EUR
NOK 8,238 NOK/EUR
PLN 3,831 PLN/EUR
SEK 9,0404 SEK/EUR
RON 3,3312 RON/EUR

Währung MS Teilnehmer Abreise Ankunft Reisekosten Vom EU-RL bezahlte Reisekosten insgesamt Reisekosten insgesamt (EUR) Anzahl Stunden Tagegeld Anzahl Tagegelder Tagegeld-kosten insgesamt Hotelkosten Hotelkosten (EUR) INSGESAMT (Reise + Tagegeld + Hotel) Flug Bahn Kfz 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0:00:00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Durchschnitt: 0,00 0,00 0,00
Abkürzungen der Mitgliedstaaten:
Belgien BE
Tschechische Republik CZ
Dänemark DK
Deutschland DE
Estland EE
Griechenland EL
Spanien ES
Frankreich FR
Irland IE
Italien IT
Zypern CY
Lettland LV
Litauen LT
Luxemburg LU
Ungarn HU
Malta MT
Niederlande NL
Österreich AT
Polen PL
Portugal PT
Slowenien SI
Slovakei SK
Finnland FI
Schweden SE
Vereinigtes Königreich UK
Rumänien RO
Bulgarien BG
(in EUR)
Mitgliedstaat Tagegeld Höchstbetrag Hotel
BE 92 140
CZ 75 155
DK 120 150
DE 93 115
EE 71 110
EL 82 140
ES 87 125
FR 95 150
IE 104 150
IT 95 135
CY 93 145
LV 66 145
LT 68 115
LU 92 145
HU 72 150
MT 90 115
NL 93 170
AT 95 130
PL 72 145
PT 84 120
SI 70 110
SK 80 125
FI 104 140
SE 97 160
UK 101 175
RO 52 170
BG 58 169
Für den Workshop bereitgestellte Gesamtmittel:
Gebilligte Gesamtkosten:
Kürzung 25/50/75/100 %:
Endgültige beihilfefähige Gesamtkosten:
Vorauszahlung:
Ausstehender zu zahlender Betrag:

Bescheinigung durch den Begünstigten

Wir versichern, dass:

diese Ausgaben tatsächlich entstanden, genau belegt und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 926/2011 beihilfefähig sind,

alle Belege für diese Kosten für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen,

wir mit der von der Kommission gewährten Finanzhilfe keinen Gewinn erzielen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Bei der Berechnung des Tagegeldes werden folgende Zeiten berücksichtigt:

a)
bei Flügen: einschließlich 2 Stunden vor Abflug (Transfer zum Flughafen) und 2 Stunden nach Ankunft (Transfer vom Flughafen)
b)
bei Bahnreisen: einschließlich 0,5 Stunden vor Abfahrt (Transfer zum Bahnhof) und 0,5 Stunden nach Ankunft (Transfer vom Bahnhof)

Reisedauer Tagegeldsatz
Mehr als 6 und bis zu einschließlich 12 Stunden 0,5
Mehr als 12 und bis zu einschließlich 30 Stunden 1
Mehr als 30 und bis zu einschließlich 36 Stunden 1,5
Mehr als 36 und bis zu einschließlich 54 Stunden 2
Mehr als 54 und bis zu einschließlich 60 Stunden 2,5
Mehr als 60 und bis zu einschließlich 78 Stunden 3
Mehr als 78 und bis zu einschließlich 84 Stunden 3,5
Mehr als 84 und bis zu einschließlich 102 Stunden 4

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